St. Martin
Eine Seite der Pfarrgemeinde Oberzier
St. Cäcilia Niederzier wird zum 1. Januar 2026 erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde
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Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen 2025/9.2
Nr. 187
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Niederzier-Oberzier
- Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Niederzier-Oberzier mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier.
- Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier gelten kann.1
- Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
- Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
- Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
- Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
- Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
- Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
- Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit 2011 sind die Niederzierer Pfarreien enger zusammengerückt, auch durch den Einsatz eines Pfarrers in allen Pfarreien. Die Zusammenarbeit hat sich zugleich als hilfreich erwiesen, insbesondere angesichts des Priestermangels und der rückläufigen Zahl aktiver Gläubiger. So werden an großen Festen wie Ostern, Fronleichnam oder Erntedank gemeinsame Gottesdienste gefeiert, die in dieser Form in den einzelnen Pfarreien allein nicht mehr möglich wären. Auch die Erstkommunionvorbereitung ist abgestimmt, ebenso die Firmvorbereitung, die Wallfahrten nach Kevelaer und Banneux, Frühschichten in der Fastenzeit, Rorate-Messen im Advent, Kleinkindergottesdienste sowie die Messdienerarbeit. Eine gemeinsame Internetseite ist ein weiteres äußeres Zeichen des Zusammenwachsens.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.848 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.537 Gläubige zurückgegangen.
- Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
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